Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.09.2003 – 3 B 51.03
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:240903B3B51.03.0
Tenor
1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Januar 2003 wird aufgehoben.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das erstrebte Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, nähere Ausführungen zur Auslegung von § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBl I 660) zu machen. Dabei wird insbesondere die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage zu klären sein, ob Geschäftsanteile an einer (örtlichen) Gesellschaft, die nach dem Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) von einer (regionalen) Kapitalgesellschaft im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 KVG abgespalten und der dabei das der örtlichen Versorgung der betreffenden Gemeinde dienende Betriebsvermögen übertragen wurde, zu den "entsprechenden ehemals volkseigenen Anteile(n)" im Sinne der vorgenannten Bestimmung gehören und somit den Gemeinden zustehen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 36.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 4 KVG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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