Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.06.2002 – 3 B 44.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:250602B3B44.02.0
Tenor
1. Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Beschluss des Senats vom 30. Mai 2002 wie folgt ergänzt: "Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen."
2. Im Übrigen wird die Gegenvorstellung zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung kann in der Hauptsache keinen Erfolg haben. Der Senat hält jedoch ein Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG für gerechtfertigt.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 3 B 44.02 entschieden?“