Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.05.2026 – 3 B 32.25, 3 B 32.25 (3 C 2.26)
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:130526B3B32.25.0
- Normenkette
- § 22b Abs 2 WeinG 1994, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, Art 120 Abs 1 Buchst g EUV 1308/2013, Art 55 EUV 2019/33
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 2. Juli 2025 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Fragen beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Verwendung des Namens einer in die Weinbergsrolle eingetragenen Lage ohne den Zusatz eines Gemeinde- oder Ortsteilnamens zur Kennzeichnung eines Weins
a) mit Art. 120 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 i. V. m. Art. 55 der Verordnung (EU) 2019/33 vereinbar ist,
b) eine geografische Bezeichnung, bei deren Benutzung eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht, im Sinne des § 22b Abs. 2 WeinG sein kann.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
§ 22b WeinG_1994
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