Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.03.2012 – 3 B 3/12, 3 B 3/12 (3 C 12/12)
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Normenkette
- § 2 Abs 1 S 6 VZOG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG eine vollständige Einigung über einen konkreten Vermögensgegenstand voraussetzt oder ob die Vorschrift auch anwendbar ist, soweit die Beteiligten sich über Grundsätze einigen, nach denen eine bestimmte Gruppe von Vermögensgegenständen - hier: das ehemalige preußische land- und forstwirtschaftlich genutzte Vermögen - zugeordnet werden soll.
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