Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 17.04.2007 – 3 B 28.07
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:170407B3B28.07.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 2007 wird verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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