Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.07.2018 – 3 B 27/17, 3 B 27/17 (3 C 14/18)
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2018:230718B3B27.17.0
- Normenkette
- § 1 Abs 1 KHG, § 8 Abs 1 S 3 KHG, § 8 Abs 2 KHG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob einem Krankenhaus die erforderliche Leistungsfähigkeit für die Aufnahme in den Krankenhausplan (§ 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 KHG) in personeller Hinsicht fehlt, wenn es zur Sicherstellung seiner ärztlichen Personalausstattung eine Kooperation mit einem anderen Krankenhaus eingeht und die Erbringung der ärztlichen Behandlungsleistungen ausschließlich oder überwiegend durch ärztliches Personal des Kooperationspartners erfolgt.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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