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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 09.02.2022 – 3 B 19/21, 3 B 19/21 (3 C 5/22)

Revisionszulassung zur Auslegung des Begriffs "homöopathische Eigenblutprodukte" in § 28 TFG
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2022:090222B3B19.21.0
Normenkette
§ 132 VwGO, § 28 TFG

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 23. April 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, wie der Begriff der "homöopathischen Eigenblutprodukte" in § 28 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) in der Neufassung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), zu verstehen ist und wie weit demgemäß die Ausnahme von dem für die Entnahme einer Spende nach § 7 Abs. 2 TFG grundsätzlich geltenden Arztvorbehalt reicht.

Randnummer 2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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