Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.01.2003 – 3 B 181.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:230103B3B181.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde wird als unstatthaft verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Gründe
Die "weitere Beschwerde" des Antragstellers richtet sich gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Zurückweisung einer Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie die Versagung von Prozesskostenhilfe. Damit liegt kein Fall des § 152 Abs. 1 VwGO vor, der abschließend regelt, in welchen Fällen ausnahmsweise mit einer Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte vorgegangen werden darf.
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