Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.07.2003 – 3 B 161.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:080703B3B161.02.0
Tenor
Die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 27. November 2002 wird geändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 110 247,22 € festgesetzt.
Gründe
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil im Tenor durch Beschluss vom 8. Mai 2003 dahin geändert, dass anstelle eines vom Kläger zu erbringenden Rückzahlungsbetrages von 217 931,93 DM (= 111 426,82 €) der Betrag von 215 624,83 DM (= 110 247,22 €) tritt. Da mithin auch nur dieser Betrag Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde war, ist der auf der ursprünglichen Urteilsfassung beruhende Streitwert im Beschluss des Senats vom 27. November 2002 zu hoch festgesetzt. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG ist diese Festsetzung entsprechend einer Anregung des Klägers von Amts wegen auf den nunmehr vom Berufungsgericht für maßgeblich erklärten Betrag zu berichtigen.
Zitierte Vorschriften
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