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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.01.2006 – 3 B 154.05

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:040106B3B154.05.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers vom 15. Oktober 2005 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2005 - 14 A 450/05 - wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Randnummer 2

Die Beschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Darauf ist der Kläger mit Schreiben vom 7. November 2005 hingewiesen worden.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf der entsprechenden Anwendung von § 14 Abs. 1 StrRehaG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 14 StrRehaG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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