Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.09.2002 – 3 B 151.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:240902B3B151.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2002 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die "sofortige Beschwerde" des Antragstellers, mit der dieser sich gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2002 wendet, ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Darauf ist der Antragsteller durch prozessleitende Verfügung vom 8. August 2002 ausdrücklich hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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