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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.09.2002 – 3 B 151.02

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:240902B3B151.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2002 wird verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Die "sofortige Beschwerde" des Antragstellers, mit der dieser sich gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2002 wendet, ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Darauf ist der Antragsteller durch prozessleitende Verfügung vom 8. August 2002 ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt der vorinstanzlichen Festsetzung. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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