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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14.02.2006 – 3 B 144.05

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:140206B3B144.05.0

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

In seinem Schreiben vom 18. Januar 2006 hat der Kläger "Erinnerung" gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005 eingelegt. Der Sache nach handelt es sich um eine Gegenvorstellung zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005. Ob ein solcher Rechtsbehelf überhaupt statthaft ist, kann dabei dahinstehen, da die vorgetragenen Gründe dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen können. Mit seiner Gegenvorstellung macht der Kläger erneut geltend, das Instanzgericht habe grobe Fehler gemacht und die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Aus den in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005 genannten Gründen besteht kein Anlass zu einer anderen Entscheidung.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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