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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.09.2002 – 3 B 137.02

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:040902B3B137.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juni 2002 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Zurückweisung der Erinnerung des Klägers nicht.

Zitierte Vorschriften

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