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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.03.2006 – 3 B 121.05

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:150306B3B121.05.0

Tenor

1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 9. Juni 2005 wird aufgehoben.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde hat Erfolg, die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Randnummer 2

Im angestrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich unter anderem die Frage geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen sich die Gemeinde, die nach § 8 Abs. 1 VZOG über ein Grundstück verfügt hat, gegenüber dem Zuordnungsberechtigten darauf berufen kann, sie wolle ihm gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG anstelle der Auskehrung des Erlöses (§ 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG) das Eigentum an Ersatzgrundstücken verschaffen.

Randnummer 3

Zur Höhe des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 14.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 8 VZOG, § 6 VZOG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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