Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.12.2003 – 3 B 121.03
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:091203B3B121.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. November 2003 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Zitierte Vorschriften
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