Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.12.2007 – 3 B 111.07
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:031207B3B111.07.0
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 2007 wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Beschwerde ist darüber hinaus auch deswegen unzulässig, weil sie nicht der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO genügt. Danach muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Zitierte Vorschriften
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