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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.04.2025 – 3 B 11/24, 3 B 11/24 (3 C 3/25)

Revisionszulassung; unterlassene Erstellung einer Eigendokumentation im Rahmen der Cross-Compliance als Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2025:240425B3B11.24.0
Normenkette
Art 59 Abs 7 EUV 1306/2013, Art 93 Abs 1 Buchst a EUV 1306/2013, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 1. Februar 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 14 836,21 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Nichterstellen von Aufzeichnungen nach der Düngeverordnung zu denen der Betriebsinhaber im Rahmen der Cross-Compliance gemäß Art. 93 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1306/2013 verpflichtet ist, eine Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle im Sinne des Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 ist.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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