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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.11.2002 – 3 AV 4.02

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:111102B3AV4.02.0

Tenor

1. Die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Anträge werden als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren wird abgesehen.

Gründe

Für die Anträge (und "Beschwerden") vom 18. und 24. Oktober 2002, die sich gegen Gerichte und Justizbehörden Hamburgs richten, ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts unter keinem in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt gegeben. Weder liegt ein Fall des § 50 Abs. 1 VwGO (erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) noch ein solcher des § 152 Abs. 1 VwGO vor, der ausnahmsweise eine statthafte Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ermöglicht. Eine Anweisung an Justizbehörden Hamburgs, wie sie sich der Antragsteller offenbar vorstellt, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO sowie auf § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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