Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.11.2003 – 3 AV 3.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:121103B3AV3.02.0
Tenor
Der am 3. Januar 2003 eingegangene Befangenheitsantrag wird als unstatthaft verworfen.
Gründe
Bei Eingang des Befangenheitsantrags war das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits unanfechtbar abgeschlossen. Befangenheitsanträge dürfen jedoch, sollen sie eine gerichtliche Befassung hiermit hervorrufen, längstens bis zum Eintritt der Rechtskraft gestellt werden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, 2002, § 42 Rn. 2; siehe ferner Urteil vom 16. April 1997 - BVerwG 6 C 9.95 - Buchholz 421.0 Nr. 382 S. 184 f. m.w.N.). Angesichts dessen ist kein Raum für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
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