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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.11.2003 – 3 AV 3.02

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:121103B3AV3.02.0

Tenor

Der am 3. Januar 2003 eingegangene Befangenheitsantrag wird als unstatthaft verworfen.

Gründe

Bei Eingang des Befangenheitsantrags war das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits unanfechtbar abgeschlossen. Befangenheitsanträge dürfen jedoch, sollen sie eine gerichtliche Befassung hiermit hervorrufen, längstens bis zum Eintritt der Rechtskraft gestellt werden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, 2002, § 42 Rn. 2; siehe ferner Urteil vom 16. April 1997 - BVerwG 6 C 9.95 - Buchholz 421.0 Nr. 382 S. 184 f. m.w.N.). Angesichts dessen ist kein Raum für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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