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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.12.2002 – 3 AV 3.02

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:061202B3AV3.02.0

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde sowie der Verweisungsantrag an den Bundesgerichtshof werden als unstatthaft verworfen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Eine sofortige Beschwerde gegen abschließende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist gesetzlich nicht vorgesehen (und auch von Verfassungs wegen nicht geboten).

Eine Verweisung eines abgeschlossenen Verfahrens ist ausgeschlossen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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