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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.03.2002 – 3 AV 1.02

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:060302B3AV1.02.0

Tenor

Es wird festgestellt, dass für die Klage gegen den Vermögenszuordnungsbescheid der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 10. Dezember 2001 das Verwaltungsgericht Gera örtlich zuständig ist.

Gründe

Gemäß § 1 Nr. 2 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten wegen Entscheidungen des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen (vom 12. Dezember 2001, GVBl S. 471) ist das Verwaltungsgericht Gera ab dem 1. Januar 2002 bei Streitigkeiten u.a. nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zugleich für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Weimar und Meiningen zuständig. Die von der Klägerin gegen die Zulässigkeit dieser Regelung vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Die Verordnung stützt sich auf Ermächtigungsgrundlagen, die eine solche Zuständigkeitskonzentration durch Rechtsverordnung ausdrücklich vorsehen. Da die Klägerin ihre Rüge insoweit nicht substantiiert hat, sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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