Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.07.2003 – 3 A 9.03
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:030703B3A9.03.0
Tenor
1. Die beim Bundesverwaltungsgericht angebrachte Klage vom 16. Juni 2003 wird verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Für die Klage ist das angerufene Bundesverwaltungsgericht, von anderen Zulassungsvoraussetzungen abgesehen, weder sachlich noch instanziell zuständig. Insbesondere liegt keine Sache vor, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGO sowohl erst- als auch letztinstanzlich zu entscheiden hat.
Von der Erhebung von Gerichtskosten sieht der erkennende Senat gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG ab.
Zitierte Vorschriften
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