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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.06.2003 – 3 A 8.03

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:110603B3A8.03.0

Tenor

1. Die beim Bundesverwaltungsgericht angebrachte Klage vom 26. April 2003 wird als unstatthaft verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Für die Klage ist das angerufene Bundesverwaltungsgericht, von anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen abgesehen, weder sachlich noch instanziell zuständig. Insbesondere liegt keine Sache vor, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGO sowohl erst- als letztinstanzlich zu entscheiden hat.

Von der Erhebung von Gerichtskosten sieht der erkennende Senat

gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG ab.

Zitierte Vorschriften

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