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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.05.2003 – 3 A 6.03

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:130503B3A6.03.0

Tenor

1. Die beim Bundesverwaltungsgericht angebrachten Klagen und Anträge vom 7., 14. und 29. April 2003 werden verworfen bzw. zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Für die Klage bzw. die Anträge ist das angerufene Bundesverwaltungsgericht weder sachlich noch instanziell zuständig. Insbesondere liegt keine Sache vor, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGO sowohl erst- als letztinstanzlich zu entscheiden hat.

Von der Erhebung von Gerichtskosten sieht der beschließende Senat gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG ab.

Zitierte Vorschriften

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