Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.11.2002 – 3 A 4.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:281102B3A4.02.0
Tenor
1. Die "kombinierte Unterlassungs-, Feststellungs- und Staatshaftungsklage" wird als unstatthaft verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klage(n) ist/sind mit sämtlichen Begehren nicht zulässig. Soweit überhaupt der Verwaltungsrechtsweg in Betracht zu ziehen sein sollte, ist jedenfalls die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben, weil weder ein Urteil eines Verwaltungsgerichts oder Oberverwaltungsgerichts angegriffen wird noch ein Fall des § 50 Abs. 1 VwGO (erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) vorliegt.
Eine Verweisung an ein zuständiges anderes Gericht kommt nicht in Betracht.
Sollte der Kläger auch um Prozesskostenhilfe nachgesucht haben, müsste er mit diesem Begehren aus den vorstehenden Gründen zurückgewiesen werden; der beschließende Senat folgt jedoch der Anregung des Klägers und macht von der Möglichkeit Gebrauch, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Zitierte Vorschriften
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