Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.10.2002 – 3 A 3.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B3A3.02.0
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2. Die Klage wird als unzulässig verworfen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Für die Klage ist das angerufene Bundesverwaltungsgericht weder sachlich noch instanziell zuständig. Insbesondere liegt keine Sache vor, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGO sowohl erst– als auch letztinstanzlich zu entscheiden hat. Die von der Klägerin angeregte "Weiterleitung an andere Gerichtsträger" kann nicht erfolgen, weil für das von der Klägerin verfolgte Begehren weder das Bundessozialgericht noch das Bundesverfassungsgericht zuständig sind bzw. zulässigerweise angerufen werden können; nur diese beiden Obersten Gerichte will indessen die Klägerin in Betracht gezogen wissen, weil sie ein Grundsatzurteil erstrebt.
Aus den vorstehenden Gründen kann dem sinngemäß angebrachten Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin nicht stattgegeben werden; allerdings macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG), wie die Klägerin angeregt hat.
Zitierte Vorschriften
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