Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 – 20 F 4.04
- Spruchkörper
- 20. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:110804B20F4.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Fachsenats für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat den Antrag des Klägers zu Recht als unstatthaft verworfen.
Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die gerichtliche Feststellung begehrt werden, dass die Weigerung der obersten Aufsichtsbehörde rechtswidrig ist, bei nachgeordneten Verwaltungsbehörden entstandene Verwaltungsakten oder einzelne Teile davon im Rechtsstreit vorzulegen. Gegenstand der Vorlage nach § 99 Abs. 1 VwGO und damit auch Gegenstand der Vorlageverweigerung, deren Rechtswidrigkeit nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO gerichtlich festgestellt werden kann, sind danach bereits existierende, für die Sachverhaltsermittlung im Rechtsstreit erforderliche behördliche Akten und Schriftstücke. Hingegen beziehen sich die prozessuale Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO und die Vorlageverweigerung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht auf Urkunden, auf deren Erteilung der Rechtsstreit zur Hauptsache gerichtet ist, also die noch gar nicht existieren. Über eine etwaige Pflicht zur Erstellung und Erteilung dieser Urkunden entscheidet das Gericht der Hauptsache.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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