Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 – 2 WD 9.04
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B2WD9.04.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
Die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 4. September 2003 - S 10 VL 49/99 - festgestellt, dass der frühere Soldat mit seinen Verstößen gegen die nachwirkende Wohlverhaltenspflicht als pensionierter Stabsoffizier noch kein als Dienstvergehen geltendes unwürdiges Verhalten gezeigt hat, und das Verfahren eingestellt.
Der Wehrdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil am 5. Dezember 2003 Berufung eingelegt. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat die Berufung mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2004 zurückgenommen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gem. § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO, § 140 WDO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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