Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.04.2009 – 2 WD 6.09
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:070409B2WD6.09.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 4. November 2008 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarbuße in Höhe von 600 Euro verhängt.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen dieses Urteil am 12. Dezember 2008 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 31. März 2009 zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO, § 140 WDO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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