Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 31.07.2002 – 2 WD 6.02
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:310702B2WD6.02.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die den Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
Die ... Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 1. Oktober 2001 - N ... VL .../.../01 - den Soldaten Hauptmann ... freigesprochen, den Soldaten Oberleutnant ... zu einem zweijährigen Beförderungsverbot verurteilt.
Der Wehrdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil am 26. November 2001 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 30. Juli 2002 zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 1 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 WDO auch die den Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO, § 140 WDO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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