Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.02.2006 – 2 WD 5.05
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:080206B2WD5.05.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 24. November 2004 festgestellt, dass der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, und das Verfahren eingestellt.
Der Wehrdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil am 7. Januar 2005 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt am 2. Februar 2006 zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO, § 140 WDO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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