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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.02.2006 – 2 WD 5.05

Spruchkörper
2. Wehrdienstsenat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:080206B2WD5.05.0

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

Randnummer 1

Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 24. November 2004 festgestellt, dass der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, und das Verfahren eingestellt.

Randnummer 2

Der Wehrdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil am 7. Januar 2005 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt am 2. Februar 2006 zurückgenommen hat.

Randnummer 3

Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Zitierte Vorschriften

§ 139 WDO, § 140 WDO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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