Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.02.2003 – 2 WD 38.02
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:050203B2WD38.02.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
Die ... Kammer des Truppendienstgerichts ... hat mit Urteil vom 16. April 2002 - N ... VL ........2/02 (alt: N ... VL .../01) – den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve herabgesetzt.
Der Wehrdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil am 10. Juni 2002 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 4. Februar 2003 zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO, § 140 WDO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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