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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 – 2 WD 30.08

Spruchkörper
2. Wehrdienstsenat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:161208B2WD30.08.0

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

Randnummer 1

Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 11. September 2008 den Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.

Randnummer 2

Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen dieses Urteil am 30. Oktober 2008 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2008 zurückgenommen hat.

Randnummer 3

Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Zitierte Vorschriften

§ 139 WDO, § 140 WDO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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