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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 – 2 WD 30.06

Spruchkörper
2. Wehrdienstsenat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:220108B2WD30.06.0

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

Randnummer 1

Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 26. September 2006 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens kostenpflichtig ein Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten verhängt.

Randnummer 2

Der Verteidiger des Soldaten hat gegen dieses Urteil am 6. November 2006 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 19. Januar 2008 wieder zurückgenommen hat.

Randnummer 3

Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

§ 139 WDO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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