Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 – 2 WD 30.06
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:220108B2WD30.06.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 26. September 2006 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens kostenpflichtig ein Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten verhängt.
Der Verteidiger des Soldaten hat gegen dieses Urteil am 6. November 2006 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 19. Januar 2008 wieder zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO
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