Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.01.2009 – 2 WD 3.08
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:130109B2WD3.08.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 30. August 2007 den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten herabgesetzt.
Der Verteidiger des früheren Soldaten hat gegen dieses Urteil mit Schreiben vom 28. September 2007, eingegangen am 1. Oktober 2007, Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 wieder zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO
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