Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.08.2007 – 2 WD 27.06
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:020807B2WD27.06.0
Tenor
1. Es soll Beweis erhoben werden über den am 31. März oder 1. April 2004 vor Lehrgangsteilnehmern an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in München erfolgten Vortrag des Soldaten (u.a. zu seinen Erfahrungen und Erlebnissen während seiner im Jahre 2003 erfolgten Einreise in die Demokratische Republik Kongo im Zusammenhang mit der Militäroperation ARTEMIS) durch Vernehmung des Oberfeldarztes d.R. Dr. V.
2. Mit der Durchführung der Vernehmung wird der Berichterstatter Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth beauftragt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 223 Abs. 1 StPO. Die Vernehmung des aus zwingenden dienstlichen Gründen an der Teilnahme an der für den 22. August 2007 anberaumten Berufungshauptverhandlung gehinderten Zeugen Dr. V. ist im vorliegenden Verfahren zur Wahrheitsfindung erforderlich. Seine Vernehmung durch den beauftragten Richter ist geboten. Anderenfalls müsste der bereits anberaumte Termin zur Berufungshauptverhandlung aufgehoben und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, weil eine Vernehmung des Zeugen an einem Termin vor dem 22. August 2007 durch den erkennenden Senat aus terminlichen Gründen nicht möglich ist. Eine spätere Terminierung würde dem Beschleunigungsgebot für Disziplinarsachen (§ 17 Abs. 1 WDO) zuwiderlaufen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 17 WDO, § 91 WDO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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