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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.07.2007 – 2 WD 27.06

Spruchkörper
2. Wehrdienstsenat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:190707B2WD27.06.0

Tenor

1. Es soll Beweis erhoben werden über den am 31. März oder 1. April 2004 vor Lehrgangsteilnehmern an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in München erfolgten Vortrag des Soldaten (u.a. zu seinen Erfahrungen und Erlebnissen während seiner im Jahre 2003 erfolgten Einreise in die Demokratische Republik Kongo im Zusammenhang mit der Militäroperation ARTEMIS) durch Vernehmung des Oberstabsarztes d.R. Dr. A.

2. Mit der Durchführung der Vernehmung wird der Berichterstatter Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth beauftragt.

Gründe

Randnummer 1

Die Entscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 223 Abs. 1 StPO. Der Zeuge Dr. A. hat glaubhaft gemacht, dass er bereits vor Ergehen der Ladung für sich und seine Familie für die Zeit vom 18. bis 25. August 2007 einen Familienurlaub gebucht hatte, den er unterbrechen müsste, wenn er zu der für den 22. August 2007 anberaumten Berufungshauptverhandlung in Leipzig erscheinen müsste. Im Hinblick auf den Urlaubszweck erscheint dies für ihn und seine Familie nicht zumutbar, so dass ein Hindernis im Sinne der genannten Regelungen vorliegt, das seinem Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung entgegensteht. Da andererseits die Vernehmung des Zeugen Dr. A. im vorliegenden Verfahren zur Wahrheitsfindung erforderlich ist, ist seine Vernehmung durch den beauftragten Richter geboten. Anderenfalls müsste der bereits anberaumte Termin zur Berufungshauptverhandlung aufgehoben und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, weil auch eine Vernehmung des Zeugen an einem Termin vor dem 22. August 2007 durch den erkennenden Senat aus terminlichen Gründen nicht möglich ist. Eine spätere Terminierung würde dem Beschleunigungsgebot für Disziplinarsachen (§ 17 Abs. 1 WDO) zuwiderlaufen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 17 WDO, § 91 WDO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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