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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.05.2009 – 2 WD 26.08

Spruchkörper
2. Wehrdienstsenat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:060509B2WD26.08.0

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

Randnummer 1

Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 30. Juli 2008 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 48 Monaten verhängt sowie seine Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von 48 Monaten gekürzt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Soldaten auferlegt.

Randnummer 2

Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen dieses Urteil am 16. September 2008 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 23. April 2009 zurückgenommen hat.

Randnummer 3

Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Zitierte Vorschriften

§ 139 WDO, § 140 WDO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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