Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.12.2002 – 2 WD 26.02
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:031202B2WD26.02.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die den Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
Die .... Kammer des Truppendienstgerichtes N. hat mit Urteil vom 19. Februar 2002 - N ... VL .../01 - den Soldaten wegen eines Dienstvergehens schuldig gesprochen und das Verfahren eingestellt.
Der Wehrdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil am 21. März 2002 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 26. November 2002 zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 1 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO, § 140 WDO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 2 WD 26.02 entschieden?“