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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18.10.2007 – 2 WD 24.06

Spruchkörper
2. Wehrdienstsenat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:181007B2WD24.06.0

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 14. September 2006 den ehemaligen Soldaten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis entfernt.

Die gegen dieses Urteil am 6. November 2006 eingelegte Berufung des Pflichtverteidigers hat der frühere Soldat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2007, per Telefax eingegangen am 15. Oktober 2007, zurückgenommen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

§ 139 WDO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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