Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.12.2007 – 2 WD 23.06
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:031207B2WD23.06.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 8. Juni 2006 den Soldaten von dem Dienstgrad eines Unteroffiziers wegen eines Dienstvergehens kostenpflichtig in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt.
Der Soldat hat gegen dieses Urteil am 27. Juli 2006 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 24. November 2007 wieder zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO
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