Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005 – 2 WD 23.05
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:081105B2WD23.05.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 23. August 2005 den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt.
Der frühere Soldat hat mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 29. August 2005 gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die diese mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2005, beim Truppendienstgericht vor Vorlage der Akten beim Bundesverwaltungsgericht (§ 119 Satz 2 WDO) eingegangen am 31. Oktober 2005, zurückgenommen haben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 119 WDO, § 139 WDO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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