Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 31.08.2005 – 2 WD 23.04
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:310805B2WD23.04.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
Die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 30. Juni 2004 den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Maaten herabgesetzt.
Der frühere Soldat hat gegen dieses Urteil mit Schreiben vom 19. August 2004, eingegangen am 20. August 2004, Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 10. August 2005 zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO
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