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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 26.05.2008 – 2 WD 22.07

Spruchkörper
2. Wehrdienstsenat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:260508B2WD22.07.0

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

Randnummer 1

Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den Soldaten mit Urteil vom 28. Juni 2007 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis entfernt.

Randnummer 2

Die Verteidiger des Soldaten haben gegen dieses Urteil am 13. August 2007 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 15. Mai 2008 wieder zurückgenommen haben.

Randnummer 3

Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

§ 139 WDO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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