Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.05.2008 – 2 WD 22.07
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:260508B2WD22.07.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den Soldaten mit Urteil vom 28. Juni 2007 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis entfernt.
Die Verteidiger des Soldaten haben gegen dieses Urteil am 13. August 2007 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 15. Mai 2008 wieder zurückgenommen haben.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO
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