Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.10.2008 – 2 WD 20.07
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:211008B2WD20.07.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 22. Februar 2007 gegen den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von einem Jahr und die Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten verhängt.
Die Verteidiger des früheren Soldaten haben gegen dieses Urteil am 20. April 2007 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 zurückgenommen haben.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 2 WD 20.07 entschieden?“