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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.03.2008 – 2 WD 2.07

Spruchkörper
2. Wehrdienstsenat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:060308B2WD2.07.0

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

Randnummer 1

Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den früheren Soldaten mit Urteil vom 9. Oktober 2006 wegen eines Dienstvergehens kostenpflichtig aus dem Dienstverhältnis entfernt und ihm für die Dauer von einem Jahr einen Unterhaltsbeitrag gewährt.

Randnummer 2

Der Verteidiger des früheren Soldaten hat gegen dieses Urteil am 16. November 2006 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 3. März 2008 wieder zurückgenommen hat.

Randnummer 3

Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.

Zitierte Vorschriften

§ 139 WDO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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