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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 28.11.2002 – 2 WD 19.02

Spruchkörper
2. Wehrdienstsenat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:281102B2WD19.02.0

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

Die ... Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 15. November 2001 - N ... VL .../01 - den Soldaten wegen eines Dienstvergehens schuldig gesprochen und das Verfahren eingestellt.

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil am 25. Januar 2002 Berufung eingelegt, die er in der Berufungshauptverhandlung am 28. November 2002 zurückgenommen hat.

Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Zitierte Vorschriften

§ 139 WDO, § 140 WDO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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