Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.10.2006 – 2 WD 18.06
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:121006B2WD18.06.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem ehemaligen Soldaten auferlegt.
Gründe
Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 31. Mai 2006 den ehemaligen Soldaten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis entfernt.
Die gegen dieses Urteil am 3. Juli 2006 eingelegte Berufung des ehemaligen Soldaten haben die Verteidiger mit Schriftsatz vom 27. September 2006, per Telefax eingegangen am 29. September 2006, zurückgenommen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem ehemaligen Soldaten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO
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