Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.10.2006 – 2 WD 18.05
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:101006B2WD18.05.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem ehemaligen Soldaten auferlegt.
Gründe
Die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 15. Juni 2005 den ehemaligen Soldaten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis entfernt.
Die gegen dieses Urteil am 14. Juli 2005 eingelegte Berufung des ehemaligen Soldaten haben die Verteidiger mit Schriftsatz vom „10. Oktober 2006“, per Telefax eingegangen am 5. Oktober 2006, zurückgenommen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem ehemaligen Soldaten aufzuerlegen.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO
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