Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.04.2005 – 2 WD 18.04
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:070405B2WD18.04.0
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 18. März 2004 den Soldaten wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren, verbunden mit einer Gehaltskürzung um 1/20 für die Dauer von einem Jahr verurteilt.
Der Wehrdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil am 28. April 2004 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 4. April 2005, eingegangen am 6. April 2005, zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Zitierte Vorschriften
§ 139 WDO, § 140 WDO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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